„Tanzlustbarkeiten und ähnliche Unternehmen, die in geschlossenen Räumen stattfinden, dürfen nur noch unter 2G-Bedingungen für den Publikumsverkehr geöffnet werden.“
(seit 10. Oktober 2021 in Berlin gültig)

Da hätte ich doch mal wieder Lust das Tanzbein bei einer Lustbarkeit zu schwingen!

2 Antworten auf „11. Oktober 2021

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